Mindestlohn

01.01.2015 Mindestlohn

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab 01.01.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Sie erhalten von uns hier die wichtigsten Informationen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle, die in Deutschland arbeiten, also auch für alle ausländischen und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Der Mindestlohn bezieht sich auf das Entgelt, das alle Leistungen, die ein Mitarbeiter als direkte Gegenleistung für seine normale Arbeit erhält, beinhaltet.

Abweichungen:

Nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag nach Arbeitnehmerentsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dies vorsieht, jedoch nur bis 01.01.2017, in folgenden Branchen:

  • Bauhauptgewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Briefdienstleistungen
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Wäschereidienstleistungen
  • Abfallwirtschaft
  • Pflegedienste
  • Dachdeckerhandwerk
  • Maler- und Lackierer
  • Zeitarbeitsbranche
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
  • Friseurhandwerk
  • Schornsteinfeger

Ausnahmen:

  • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Freiwillige Praktika: nicht in den ersten 3 Monaten wenn diese zur Orientierung bei Berufs- oder Studienwahl dienen, aber ab dem 4. Monat
  • Jugendliche unter 18 und ohne Berufsabschluss
  • Auszubildende
  • Langzeitarbeitslose; d.h. seit mindestens 1 Jahr arbeitslos für die ersten 6 Monate
  • Ehrenamtstätigkeiten

Aufzeichnungspflichten gelten für geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen und Beschäftigungen in den Wirtschaftszweigen nach dem Schwarzarbeitsgesetz, d.h. wenn Sie zur Sofortmeldung verpflichtet sind:

  • Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Aufzuzeichnen bis spätestens zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag
  • Aufbewahrung für mindestens 2 Jahre, für Prüfungen jedoch länger

Eine Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit finden Sie im Downloadbereich auf unserer Homepage.

Folgen bei Verstößen:

  • Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger können entstandene Entgeltdifferenzen einklagen, Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren; Strafverfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich
  • Bußgeldverfahren mit bis zu 500.000 € bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung
  • Geldbuße von bis zu 30.000 € bei Verstößen gegen Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten oder Meldeverstößen
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach Geldbußen von mindestens 2.500 €

Wenn Sie Hilfe bei der Überprüfung benötigen, stehen wir Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.

Ebenso ergeben sich rechtliche Änderungen betreffend freien Mitarbeitern. Ob ein Mitarbeiter als freier Mitarbeiter bei Rentenversicherungsprüfungen anerkannt wird, beruht auf den tatsächlichen Verhältnissen, nicht auf den vertraglich vereinbarten Verhältnissen, wobei das Gesamtbild der Tätigkeit entscheidend ist. Kriterien für die Scheinselbständigkeit sind:

  • Räumliche und/oder organisatorische Eingliederung in den Betrieb
  • Nutzung von Betriebsstrukturen
  • Fehlendes Unternehmerrisiko

Wir empfehlen Ihnen, ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen. Stellen Sie es innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn, kann die eventuelle Sozialversicherungspflicht erst zukünftig greifen, ansosten rückwirkend. Alle Selbständigen, die nur für einen Auftraggeber tätig sind, müssen sowieso innerhalb von 3 Monaten ihre Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anzeigen.

Wir weisen Sie dringlichst daraufhin, die Anforderungen zum Mindestlohn auch zu erfüllen und Ihre freien Mitarbeiter zu informieren.